Steuer
5. Dezember 2017
Eine neue oder gebrauchte PV-Anlage hat den Status eines beweglichen Wirtschaftsgutes, damit kann nach § 7 Einkommensteuergesetz, ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden. Ist das bilanzierte Betriebsvermögen des Vorjahres nicht größer als 235 T€, sind bis zu 40 % der Anschaffungskosten, max. 200 T€, im 1. Jahr abziehbar. Dies führt zu einer deutlichen Reduzierung der Eigenkapitalquote. Zusätzlich sind im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden 4 Jahren 20 % der Anschaffungskosten, als Sonderabschreibung abziehbar. Die restlichen Anschaffungskosten können linear abgeschrieben werden, 5 % auf 20 Jahre.